Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Pflichten des Mieters
1. Mietpreis und Zahlungsbedingungen
a) Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag. Der Mietendpreis einschließlich der jeweils geltenden Umsatzsteuer ist vorbehaltlich einer anderen schriftlichen Vereinbarung am Ende der vereinbarten Mietzeit ohne jeden Abzug zur Zahlung an den Vermieter
fällig. Treibstoff und Betankung ist nicht im Mietpreis enthalten. Die Vereinbarung einer Sicherungsabtretung oder Mietwagenkosten- Übernahmebestätigung ändert an der Fälligkeit nichts. Wird eine Zahlung durch eine nationale oder internationale Kreditkarte getätigt, so hat
der Vermieter das Recht, sämtliche notwendigen Buchungen für diesen Vertrag ohne weitere Unterschrift durchzuführen. Erfolgt die Zahlung des Mietendpreises nicht am Ende der Mietzeit, befindet sich der Schuldner ohne Mahnung, spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Fällig-
keit und Zugang der Rechnung im Verzug. Der Kunde hat im Falle des Zahlungsverzuges 5% über dem Basiszinssatz p.a. zu zahlen. Dem Kunden ist jedoch der Nachweis gestattet, dass uns ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder unser Schaden wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
b) Die Einwegmiete ist zu entrichten, wenn das Fahrzeug an einem anderen als dem im Vertrag vereinbarten Ort zurückgegeben wird, oder das Fahrzeug nicht an der gleichen Vermietstation zurück kommt, an der es gemietet wurde, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die
Kosten der Rückführung des Fahrzeuges zu erstatten, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung geschlossen wurde.
c) Versagt der Wegstreckenzähler, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich auf direktem Wege in eine geeignete Werkstatt zu bringen und die Weisung des Vermieters einzuholen. Beachtet der Mieter diese Pflicht nicht, so errechnet sich der Kilometerpreis nach einer Entfernung von 1000 km pro Tag. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass der
Schaden des Vermieters wesentlich geringer oder überhaupt nicht entstanden ist bzw. eine geringere Wegstrecke gefahren wurde. Der Vermieter kann weiteren Schadensersatz geltend machen, wenn der Mieter ohne seine Zustimmung oder entgegen seiner Weisung gehandelt
hat oder wenn er nachweist, dass der Mieter eine größere Wegstrecke gefahren ist.
d) Die Kosten für Treibstoff und Betankung gehen zu Lasten des Mieters.
e) Dem Kunden wird ein kostenloses Rücktrittsrecht von einer verbindlichen Reservierung bis zu 48 Stunden vor Anmietung gewährt. Nach dieser Frist ist der gesamte Mietzins fällig.
2. Vorauszahlung
Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorauszahlung bis zur doppelten Höhe des Endpreises verlangen, mindestens jedoch 220,- Euro.
3. Fahrzeugnutzung
a) Berechtigung zur Fahrzeugführung
Der Mieter versichert ausdrücklich, dass er im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Er verpflichtet sich, dem Vermieter über alle Änderungen hinsichtlich seiner Fahrerlaubnis und seiner Anschrift in Kenntnis zu setzen. Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht
als Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner. Als Vertreter versichert der Unterzeichner zum Abschluss des Mietvertrages zur Übernahme und zur Nutzung
des Mietgegenstandes bevollmächtigt zu sein. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, von dessen angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag als Fahrer angegebenen Personen geführt werden. Der Mieter hat das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen,
deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob berechtigte Fahrer Inhaber einer gültigen und der Fahrzeugklasse entsprechenden Fahrerlaubnis sind.
b) Obhuts- und Mitwirkungspflicht
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam und schonend zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten,insbesondere die Weisungen des Vermieters im Hinblick auf die Wartung zu befolgen und den Vermieter auf eventuell vorzunehmende Wartungsmaßnahmen, deren Erforderlichkeit für den Mieter erkennbar sind, hinzuweisen. Zur Sorgfaltspflicht des Mieters gehört insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, die Überwachung des Öl- und Wasserstandes sowie des Frostschutzes und des Reifendrucks. Ist das Kraftfahrzeug mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet, so wird
hiermit ausdrücklich auf die gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung dieses Fahrtenschreibers hingewiesen. Ferner hat der Mieter das Fahrzeug stets ordnungsgemäß zu verschließen und ggf. die im Fahrzeug befindliche technische Einrichtung zur Verhinderung eines Diebstahls zu
benutzen. Verstößt der Mieter gegen diese Bedingungen, so hat er dem Vermieter vollen Schadensersatz wie in Ziffer IV zu leisten. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Mieter haftet für Verkehrs- und Ordnungsvergehen.
c) Zulässige Nutzungszwecke / Nutzungsbeschränkung
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, zum gewerblichen Personen- oder Güterverkehr sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen.
Fahrten außerhalb des Bundesgebiets sind nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Vermieters zulässig. Bei Verletzung dieser Verpflichtung durch den Mieter haftet er dem Vermieter für sämtliche daraus sich ergebenden Schäden.
d) Anzeigepflicht bei Unfällen
Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigen Schäden hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen, hinzuzuziehen und den Schaden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich, spätestens zwei Tage nach dem Vorfall, über alle Einzelheiten schriftlich unter Verwendung des bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Unfallberichts, der in allen Punkten sorgfältig und vollständig
auszufüllen ist, zu unterrichten. Schadensersatzansprüche Dritter dürfen nicht ohne weiteres anerkannt werden.
e) Rückgabe des Fahrzeugs
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Der Mieter hat das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat, mit Ausnahme der durch den Mietgebrauch normalen Abnutzung des Fahrzeuges. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten des Vermieters geschehen, sofern keine andere Vereinbarung schriftlich getroffen wurde. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als eine Stunde überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung gemäß Ziff. IV. dieser Bedingungen verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen und zwar, bei Überschreitung von mehr als einer Stunde, eine Tagesmiete pro Tag. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
4. Kündigung
Die Parteien dieses Mietvertrages können den Vertrag in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften kündigen. Der Vermieter kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, d.h. fristlos, das Mietverhältnis kündigen, und die unverzügliche Herausgabe des Mietfahrzeuges verlangen, wenn der Mieter gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verstößt und/oder mit der Entrichtung des Mietzinses mehr als fünf Tagen in Verzug gekommen ist , sowie aus sonstigen wichtigen Gründen, die ein Festhalten am Vertrag für den Vermieter unzumutbar machen.
II. Pflichten des Vermieters
1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör. Voller Tankinhalt, Verbandskasten, Warndreieck, werkseitige Werkzeugausstattung und Reserverad (Notrad oder Notausstattung).
2. Versicherung
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:
a) Haftpflichtversicherung: unbegrenzt, bei Personenschäden bis zu € 3,8 Mio.
b) Teilkaskoversicherung: Deckung von Schäden im Falle von Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignissen sowie Glas- und Wildschäden. Für Glasschäden, Brandschäden und Wildschäden gilt die in Paragraph 13 Abs. 9 AKB vorgeschriebene Selbstbeteiligung in Höhe von € 1000,-.
3.Wartung
Die Wartung des Fahrzeuges, außer der Wagenwäsche, wird vom Vermieter nach Anmeldung durchgeführt. Wird dem Mieter mitgeteilt, dass eine Wartung des Fahrzeuges erforderlich ist, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die Wartung zu ermöglichen. Ist die Durchführung der Wartung für den Vermieter aufgrund des Standorts des Fahrzeuges nicht möglich, so hat der Mieter die Wartung auf Weisung des Vermieters durchzuführen. In diesem Falle erstattet der Vermieter dem Mieter die nachgewiesenen Kosten.
4. Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Kostenbetrag von € 100,- ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit Zustimmung des Vermieters beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach Ziff. IV. dieser Bestimmung haftet.
III. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet nur für die dem Mieter schuldhaft zugefügten Personenschäden bis zu € 3,8 Mio. Die Haftung für Sach- und Vermögensschäden ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit nicht Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht. Alle weitergehenden Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, werden ausgeschlossen.
IV. Haftung des Mieters
a) Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsbestimmungen, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit oder bei Nichtbeachtung des Zeichens 265 StVO l (Durchfahrtshöhe) unbeschränkt für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Unfallschäden.
Im Übrigen haftet der Mieter für entstandenen Schaden bei selbstverschuldeten Unfällen, Parkschaden, Teilkasko-Versicherungsschäden ( Glasbruch, Haarwildschäden, Unwetter, Brand-
schäden, Entwendung des Fahrzeuges oder Teilen davon ) sowie bei Unfallflucht des Gegners in voller Höhe, sowie alle von ihm zu vertretenden Schäden, die bei der Benutzung zu einem verbotenen Zweck (I. Ziffer 3.c), durch das Ladegut oder durch eine unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind. Hat der Mieter sich unerlaubt vom Unfallort entfernt (Paragraph 142 StGB) oder seine Pflichten gemäß Ziff. 1. dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hätte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalles.
b) Der Mieter kann, gegen Zahlung einer Gebühr, nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung, seine Haftung für Schäden am gemieteten Fahrzeug beschränken. Von der Verpflichtung gem. I. Ziff. 1. - 4. ist der Mieter nicht befreit.
Zusatz für LKW: Bei der Vermietung eines LKW haftet der Mieter auch bei Haftungsbeschränkung voll für alle Schäden am Aufbau (Spriegel, Plane, Koffer, Hebebühne) wegen Nichtbeachtung der Aufbaumaße und für alle Ladegutschäden (ungenügender Verschluss oder ungenügendes Verstauen).
c) Soweit die Haftungsbeschränkung ausdrücklich im Mietvertrag ausgeschlossen wurde, haftet der Mieter für alle Schäden sowie für alle im Zusammenhang stehenden Kosten in voller Höhe. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
d) Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter bis zur Höhe einer Tagesmiete für jeden Tag, andem das beschädigte Fahrzeug dem Vermieter nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt auch hier der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
e) Der Mieter haftet für alle Verstöße, die er gegen die Bestimmungen im Kraftfahrzeugverkehr begeht.
f ) Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
g) Jeder im Rahmen des Mietvertrages vereinbarter Versicherungsschutz entfüllt, wenn das Fahrzeug entgegen der Bestimmung unter Nr. 3 Buchstabe c ) genutzt wird, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht und wenn der Fahrer nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat.
V. Fälligkeit und Verjährung
1. Für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeuges gilt die Verjährungsfrist von 6 Monaten nach Paragraph 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vom Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an gerechnet.
2. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden die Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die amtlichen Ermittlungsakten hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Fahrzeuges. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um die Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.
VI. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Für alle Streitigkeiten aus diesem oder über diesen Vertrag wird Würzburg als Gerichtsstand vereinbart, soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder
sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, oder wenn der Mieter Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
VII. Datenschutz
1. Folgende persönliche Daten des Mieters können vom Vermieter EDV - mäßig verarbeitet, gespeichert, übermittelt und genutzt werden:
* Name, Anschrift, Geburtsdatum des Mieters
* offene Forderungen, die dem Vermieter gegen den Mieter zustehen.
Eine Weitergabe darf nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur dann erfolgen, wenn dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters und Unternehmens oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeinträchtigt werden.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
a) die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind,
b) das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb 24 Stunden nach der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird,
c) vom Mieter gegebene Zahlungsmittel wie Schecks, Wechsel, Kreditkarten usw. nicht eingelöst oder protestiert werden oder die Mietwagenrechnung(en) nicht bezahlt werden,
d) das gemietete Fahrzeug gestohlen oder beschädigt wird.
IIIV. Dem Kunden ist grundsätzlich
in den AGB`s der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht entstanden sei oder wesendlich geringer als die genannte Pauschale.
IX. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An ihre Stelle soll eine angemessene Regelung treten, die -soweit rechtlich zulässig-
den mit der unwirksamen Bestimmung bezweckten bzw. gewollten am ehesten entspricht.
Etwaige weitere Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

